Schild "Überholverbot von Zweirädern" - Pastoratsgasse Bonn © Werner Böttcher

Das erste Schild "Überholverbot der Zweiräder"

 

Premiere für Bonn - seit kurzem gibt es das erste Verkehrsschild "Überholverbot der Zweiräder" und zwar in der Pastoratsgasse in Bonn-Endenich.

 

Auf Grund zahlreicher Hinweise von Rad fahrenden, dass sie in . dieser engen Straße nach wie vor unter Missachtung des Mindestabstands von Autos bedrängt und überholt würden, hatte der ADFC  hier die Aufstellung dieses Schildes beantragt.

Straßenverkehrsbehörde und Polizei in Bonn tun sich noch schwer mit diesem Verkehrsschild, das die StVO seit April 2020 vorsieht. Die Argumentation insbesondere seitens der Polizei: "Da hier und an anderen Stellen der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann, ist das ausdrückliche Überholverbot per Verkehrsschild überflüssig und daher auch nicht zulässig."  Überspitzt gesagt, nach dieser Logik wären Verkehrsschilder grundsätzlich überflüssig, da durch den berühmten  § 1 der StVO alles geregelt sein müsste.  Doch die Praxis sieht leider anders aus.

Wir freuen uns, dass die Straßenverkehrsbehörde letztendlich in unserem Sinne entschieden hat und auch prüft, an welchen Stellen (z.B. Koblenzer Tor) weitere Überholverbotsschilder sinnvoll sind.

Dass ein Schild allein kein Allheilmittel ist, zeigt anschaulich das Foto.  Trotz Verbotsschild hat sich der BMW noch an der Radfahrerin vorbeigequetscht. Wäre diese mit Sicherheitsabstand an den parkenden Autos vorbeigefahren, statt sich ganz  nach rechts drängen zu lassen, wäre das Überholen nicht möglich gewesen. Dazu gehört dann aber auch eine Portion "Mut". Immerhin hatte der BMW- Fahrer einen Moment gezögert.

In diesem Zusammenhang haben wir die Polizei gebeten, erneut in einer PR-Kampagne  auf den verpflichtenden  Überholabstand zu Fahrrädern hinzuweisen. Gleichzeitig sollten an dieser beschilderten Stelle und - wie in der Vergangenheit geschehen - auch an unbeschilderten Stellen Kontrollen durchgeführt werden. Der Vorteil  an einer beschilderten Stelle: Hier erübrigt sich der "gerichtsfeste" Nachweis der Unterschreitung des Mindestabstands.

 

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