Große Enttäuschung nach fulminantem Auftakt - ADFC Bonn/Rhein-Sieg

Große Enttäuschung nach fulminantem Auftakt

Neuer NRW-Entwurf eines Fahrradgesetzes stößt auf Kritik

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes sowie zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes“ wurde Anfang März an den Landtag übersandt (hier der Link).
Am 18. Dezember 2019 hatte der Landtag der Volksinitiative Aufbruch Fahrrad einstimmig zugestimmt und der Landesregierung aufgetragen, einen entsprechenden Gesetzentwurf für ein Fahrradgesetz vorzulegen. Rund 207.000 Menschen hatten zuvor für Aufbruch Fahrrad, einem Aktionsbündnis aus 215 Vereinen und Verbänden, ihre Stimme gegeben.

Aufbruch Fahrrad ist damit die erfolgreichste Volksinitiative, die es in Nordrhein-Westfalen je gab. In der kommenden Verbändeanhörung wird es allerdings einiges zu beraten geben. Viele der konkreten Forderungen der Volksinitiative finden sich im Gesetzentwurf nicht wieder:

  • Zwar soll auch nach Ansicht der Landesregierung der Anteil des Radverkehrs auf 25 Prozent steigen - bis wann das passieren soll, dazu schweigt der Entwurf. Die Volksinitiative hatte das bis 2025 gefordert.
  • Zwar sollen hochwertige Radwege, Radvorrangrouten und Radschnellwege entstehen – wie viele und bis wann, da will die Landesregierung lieber keine konkreten Ziele festlegen. Aufbruch Fahrrad hatte 1.000 km bis 2025 gefordert.
  • Zwar sind seit 10 Jahren in NRW 270 Kilometer Radschnellwege geplant, gebaut sind bis heute aber keine 10 km.
  • Zwar soll die Fahrradinfrastruktur finanziell mehr gefördert werden, alle Zusagen im Gesetzentwurf stehen aber unter Haushaltsvorbehalt.
  • Zwar soll die „Vision Zero“, also Null-Verkehrstote, laut Gesetz verfolgt werden, allerdings ist auch bisher keine Rede zur Verkehrssicherheit gehalten worden, in der nicht beteuert wurde, jeder Verkehrstote sein einer zu viel.

Präziser wird das NRW-Verkehrsministerium allerdings beim kürzlich vorgelegten Infrastrukturpaket II zur Planungsbeschleunigung, das das Landeskabinett am 23. März beschlossen hat, ebenfalls um eine Verbändeanhörung einzuleiten. Auch für Klagen gegen Radschnellverbindungen gilt danach nur noch eine Instanz. Wird gegen die Planung geklagt, ist unmittelbar das Oberverwaltungsgericht zuständig. Für Radwege von unter sechs Kilometern Länge, die durch kein geschütztes Gebiet führen, soll künftig keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr nötig sein. Linienbestimmungsverfahren für Landes- und Kreisstraßen soll es nur noch bei Projekten von „erheblicher Bedeutung“ geben. Vorbereitende Maßnahmen für Straßenbauvorhaben sollen schon während des Planfeststellungsverfahrens erlaubt sein, solange die Maßnahmen reversibel sind.

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