Lichtanlagen an Fahrrädern: Das müssen Sie wissen!
Jetzt in der dunklen Jahreszeit sind Lichtanlagen am Fahrrad besonders wichtig: Gute Front- und Rücklichter können lebensrettend wirken
Neben naben- oder dynamobetriebener Beleuchtung dürfen auch Batterie- oder per Akku betriebene Lichtanlagen an Fahrrädern verwendet werden. Aber Achtung! Am Rad angebrachte Leuchtmittel benötigen das amtliche Prüfzeichen, das an einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K“ und einer Ziffernfolge zu erkennen ist.
Produkte, denen das Prüfzeichen fehlt, dürfen laut Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) nicht angebracht werden. Das gilt auch für die beliebten Blinklichter, die zwar nett aussehen, aber nicht erlaubt sind.
Zusatzleuchten dürfen aber am Körper getragen werden, sofern sie andere Verkehrsteilnehmende nicht beeinträchtigen. Verboten sind dagegen Stirnlampen, weil sie durch die Kopfbewegung andere Personen blenden können.